Inhalt:
§ 1 Gesetzliche Grundlage
§ 2 Zweck
§ 3 Rechnungsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Rechte
§ 4.2 Pflichten
§ 4.3 Ausserordentliche Verdienste
§ 4.4 Austritt und Ausschluss
§ 4.5 Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Vereinszugehörigkeit
§ 6 Organisation
§ 6.1 Die Organe des Vereins sind:
§ 6.2 Oberstes Organ
§ 6.3 Traktanden Generalversammlung
§ 6.4 Abstimmung
§ 6.5 Anträge
§ 6.6 Wahl des Vorstandes
§ 6.7 Vorstand
§ 6.8 Revisoren
§ 7 Schlussbestimmungen
§ 7.1 Statutenänderungen
§ 7.2 Auflösung der Vereins
§ 7.3 Gerichtsstand
§ 7.4 Inkrafttreten
§ 1 Gesetzliche Grundlage
Der Quartierverein Zinzikon ist gemäss Artikel 60 bis 79 des ZBG organisiert. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
§ 2 Zweck
Der Quartierverein nimmt bei der Gestaltung einer sozialen Stadtentwicklung eine wichtige Rolle ein. Die Aktivitäten des Quartiervereins Zinzikon sollen zu einer möglichst hohen Wohn- und Lebensqualität beitragen. Erwirkt werden soll dies, indem
zum einen das Zusammengehörigkeitsgefühl im Quartier gefördert wird
zum anderen Fragen zu Sicherheit, motorisiertem Verkehr, Umwelt, Sauberkeit, Erholungsraum und weitere gemeinsame Interessen angegangen werden
§ 3 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Rechte
- Jedermann, der volljährig ist, diese Statuten anerkennt und ein berechtigtes Interesse am Wohl des
Quartiers Zinzikon hat, kann eine Anmeldung zur Aufnahme in den Verein beantragen. Betreffend
Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Durch die Aufnahme erhält die gesamte, an derselben Adresse wohnhafte Familie, den Status
“Vereinsmitglied“ und ist berechtigt an den Anlässen teilzunehmen. - Die volljährigen Mitglieder sind berechtigt an der General- oder Vereinsversammlung das Stimmrecht
auszuüben. - Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge beim Vorstand einzureichen.
§ 4.2 Pflichten
- Alle Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe an der Generalversammlung
festgelegt wird. Mitglieder, welche ein neues Mitglied werben, erhalten eine Reduktion auf den Beitrag von
CHF 10.
§ 4.3 Ausserordentliche Verdienste
- Jedes Mitglied kann aufgrund besonderer Verdienste im Verein durch die Generalversammlung zum
Ehrenmitglied ernannt werden. - Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
§ 4.4 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Austrittsschreiben ist bis spätestens Ende März einzureichen
§ 4.5 Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft
Ausgeschlossene oder ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet, offene Beiträge verfallen nicht.
§ 5 Vereinszugehörigkeit
Der Quartierverein Zinzikon ist dem Ortsverein Oberwinterthur angeschlossen.
§ 6 Organisation
§ 6.1 Die Organe des Vereins sind:
Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsrevisoren
§ 6.2 Oberstes Organ
Das oberste Organ des Quartierverein Zinzikon ist die Generalversammlung. Sie muss jedes Jahr bis Ende Juni stattfinden und ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig.
§ 6.3 Traktanden Generalversammlung
Folgende Geschäfte müssen an der Generalversammlung behandelt werden:
Protokoll der letzten GV
Kassen- und Revisorenbericht
Jahresbeitrag
Jahresbericht
Jahresprogramm
Mutationen
Wahlen
Anträge
Verschiedenes
§ 6.4 Abstimmung
Wenn nichts anderes verlangt wird, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
§ 6.5 Anträge
Anträge sind 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Anträge nach diesem Termin oder aus der Generalversammlung können an den Vorstand zur Begutachtung gebracht werden. Gegebenen falls, kann der Vorstand die Anliegen auf die nächste Generalversammlung vertagen um sie auszuarbeiten.
§ 6.6 Wahl des Vorstandes
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und dessen Chargierte für jeweils 1 Jahr. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes bezahlen keinen Jahresbeitrag.
§ 6.7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig.
§ 6.8 Revisoren
Die Revisoren werden jedes Jahr von der Generalversammlung gewählt. Die Revisoren prüfen die Belege und die Jahresrechnungen und erstatten schriftlich Bericht an die Generalversammlung.
§ 7 Schlussbestimmungen
§ 7.1 Statutenänderungen
Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungen und Neuerungen sind zu traktandieren.
§ 7.2 Auflösung der Vereins
Der Verein darf nicht aufgelöst werden, solange mindestens 10 Mitglieder das Fortbestehen verlangen. Bei einer allfälligen Auflösung darf das Vereinsvermögen weder veräussert, noch verteilt werden, sondern ist der Quartierentwicklung der Stadt Winterthur zur Verwaltung zu überlassen oder als Spende für einen guten Zweck einzusetzen.
§ 7.3 Gerichtsstand
Winterthur ist der Gerichtsstand dieses Vereins.
§ 7.4 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 15. März 2013 angenommen worden. Gleichzeitig wurde die Namensänderung von Quartierverein Ruchwiesen zum Quartierverein Zinzikon beschlossen. Diese Statuten ersetzen die Statuten des Quartiervereins Ruchwiesen vom 13. März 1990 und sind die 7. Ausgabe dieses Vereins. Sie treten nach Genehmigung sofort in Kraft.
Winterthur, 15. März 2013
Quartierverein Zinzikon
der Präsident: Andri Ventura
die Aktuarin: Barbara Achermann